Unser Verein

Satzung

Die Satzung wurde am 18.02.05 von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 33 Stimmen von 34 anwesenden ordentlichen Mitgliedern beschlossen.

Satzung KBV Pfaffenhofen
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Satzung des Katholischen Burschenvereins Pfaffenhofen an der Glonn e.V.

(Gegründet am 12. April 1925)

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

1. Der Verein führt den Namen "Katholischer Burschenverein Pfaffenhofen an der Glonn e. V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in Pfaffenhofen an der Glonn.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist Erhaltung und Förderung von Glaube, Brauchtum und Sitte, Berufstüchtigkeit und Heimatliebe, sowie die Freundschaft und Kameradschaft zwischen jung und Alt zu erhalten und zu wahren. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vorbereitung und Durchführung von religiösen Veranstaltungen, belehrende und unterhaltende Veranstaltungen, sowie Diskussionen und geselliges Beisammensein. Des Weiteren soll jedes Jahr überregionales Fest abgehalten werden. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten lediglich gegebene Darlehen oder leihweise zur Verfügung gestellte Sachanlagen zurück. Sie erhalten jedoch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft

 

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede ledige männliche Person werden, die das 16.Lebensjahr vollendet hat.

2. Die Aufnahme erfolgt durch Abstimmung in einer Versammlung. Es genügt die einfache Mehrheit. Der Bursche, der aufgenommen werden will, muss anwesend sein.

3.Beendigung der Mitgliedschaft:

a) Durch Heirat wird jedes Mitglied vom Verein offiziell durch ein Geschenk mit Widmung im angemessenen Werte verabschiedet.

b) Durch Austritt aus eigenem Willen.

c) Durch Ausschluss

Der Ausschluss kann nur durch Beschluss der Mitglieder in der Versammlung erfolgen. Der Ausgeschlossene oder derjenige, der aus freiem Willen ausgetreten ist, oder derjenige, der offiziell verabschiedet worden ist, hat keinen Anspruch auf irgend eine finanzielle oder inventare Zuwendung des Vereinsvermögens. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nie mehr in den Verein aufgenommen werden.

Wenn jene Person dem Verein schuldhaft einen Vermögensschaden zufügt.

e) Wenn derjenige den Beitrag trotz 2 Monaten Frist und trotz schriftlicher und mündlicher Mahnung nicht leistet.

f) Bei Verstoß gegen die Satzung.

g) Durch vereinsschädigendes Auftreten.

Durch Missachtung des Vereinsgeheimnisses.Tod des Mitgliedes

4. Der bereits bezahlte Beitrag für das laufende Kalenderjahr wird durch das Ausscheiden nicht berührt.

 

§ 4 Passive Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder, die die Satzung nach §6.2.c nicht eingehalten haben, jedoch schon mind. 8 Jahre ordentliches Mitglied im Verein sind, werden passives Mitglied.

2. Passive Mitglieder werden nur zur Jahreshauptversammlung, Generalversammlung und zum Jahresabschlussessen schriftlich eingeladen. Passive Mitglieder sind von der Pflicht des §6.2.c befreit. Bis auf §6.2.c bleiben alle Rechte und Pflichten für das passive Mitglied bestehen.

3. Beendigung der passiven Mitgliedschaft unterscheidet sich nicht von der Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft nach §3.3

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

2. Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge wird von der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt.

3. Für jedes Jahr, in dem ein Mitglied dem Verein mindestens einen Tag angehört, ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

4. Passive Mitglieder sind ab Beschluss der Passivität beitragsfrei. Eine Rückerstattung oder Teilrückerstattung bereits bezahlter Beiträge ist ausgeschlossen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Rechte der Mitglieder:

a) Das aktive Wahlrecht

b) An allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

c) Erhalt einer Satzung

d) Alle Einrichtungen des Vereins zu benützen.

2. Die Pflichten der Mitglieder:

a) Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach Kräften zur Erreichung des Vereinszweckes mitzuwirken.

b) Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge zu leisten, und an der Durchführung der Beschlüsse des Vereins mitzuwirken.

c) Jedes Mitglied ist verpflichtet, mindestens an 3 Veranstaltungen im Kalenderjahr teilzunehmen. Zur Jahreshauptversammlung wird die Aktivität der Mitglieder überprüft und bei Verstoß eines Mitgliedes gegen diesen Satzungspunkt vor der Mitgliederversammlung über die weitere Zugehörigkeit zum Verein abgestimmt. Ein Verstoß ist dem betroffenen Mitglied auf der schriftlichen Einladung zur Jahreshauptversammlung mitzuteilen.

d) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung zu richten.

Jeder Beschluss, alle Einnahmen und Ausgaben im Vereinswesen sind als geheim zu betrachten.

Durch den Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern, oder Aufnahme neuer Mitglieder, wird der Verein oder die Satzung nicht aufgelöst oder geändert.Jedes Mitglied hat die Pflicht, Aufsicht über den Verein und die Vereinsführung zu führen. Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere darauf, dass die Tätigkeit des Vereinsvorstandes nicht gegen Gesetze, Verordnungen, oder gegen diese Satzung verstößt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Willenserklärung abzugeben, wenn die Organe ihren satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommen.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung , ordentliche General- / Jahreshauptversammlung, sowie der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

2. Die Mitgliederversammlung ist für alle laufenden Angelegenheiten zuständig

3. Eine Mitgliederversammlung soll einmal im Monat stattfinden.

 

§ 9 außerordentliche Mitgliederversammlung

 

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen General- / Jahreshauptversammlung.

 

§ 10 ordentliche Generalversammlung / Jahreshauptversammlung

 

1. Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Generalversammlung statt.

2. Alle Mitglieder müssen zu dieser Versammlung eine Woche vorher schriftlich benachrichtigt werden.

3. Der Generalversammlung unterliegt:

a) Wahl des 1. Vorstandes

2. Vorstandes

Schriftführers

1. Kassiers

2. Kassiers

Kassenprüfers

Fahnenträgers

der zwei Fahnenbegleiter

b) Entlastung der Vorstandschaft

c) Festsetzung der Beiträge

d) Änderung der Satzung

e) Auflösung des Vereins

f) Wahl der Kassenprüfer

4. Bei der Jahreshauptversammlung hat die Vorstandschaft Rechenschaft über das vergangene Jahr zu leisten.

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur JA- und NEIN-Stimmen. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

5. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

6. Zur Änderung der Satzung oder Auflösen des Vereines, Ausschluss von Mitgliedern, Ausgaben einer Geldsumme über 100,- € sowie Ausleihen eines inventaren Vereinseigentums ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 12 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2.Vorstand.

2. Die Vorstandschaft besteht aus den Vorständen (siehe 1.) dem Schriftführer, dem 1. Kassier und dessen Stellvertreter.

3. Der Verein wird durch ein Mitglied des Vorstands jeweils einzeln vertreten.

 

§ 13 Zuständigkeit der Vorstandschaft

 

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Der 1. Vorstand führt die Leitung und Verwaltung des Vereins. Er leitet die Sitzungen, Versammlungen und führt den Vorsitz bei der Generalversammlung. Er überwacht die Verwaltung des Vereinsvermögens.

b) Der 2. Vorstand vertritt und unterstützt den 1. Vorstand tatkräftig. Er überwacht die Einhaltung der Satzung.

c) Der Schriftführer hat die Mitgliederliste, das Inventarverzeichnis und die Vereinschronik zu führen.

d) Der Kassier hat die Mitgliederbeiträge einzutreiben, über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen

und alljährlich in der Jahreshauptversammlung Rechenschaft abzulegen.

Ausgaben und Einnahmen kann nur der 1. Kassier und der 1. Vorstand ausführen!

e) Der 2. Kassier unterstützt den 1. Kassier.

 

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

1. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.

2. Alle Vorstandsmitglieder müssen in einzelnen Wahlgängen gewählt werden. Eine Blockwahl des Vorstands ist unzulässig. Auf Verlangen von einem anwesenden ordentlichen Mitglied sind die Wahlen schriftlich und geheim durchzuführen.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

4. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger.

5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

6. Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft oder bei Ausscheiden aus dem Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

7. Fahnenträger und Fahnenbegleiter werden werden ebenfalls gewählt und haben die Fahne bei allen gegebenen Anlässen zu tragen, bzw. zu begleiten.

 

§ 15 Sitzung und Beschlüsse der Vorstandschaft

 

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandschaftssitzung, die vom Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorstand, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandschaftsmitglieder, darunter der Vorstand oder der stellvertretende Vorstand, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandschaftssitzung.

 

§ 16 Der Kassenprüfer

 

Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung muss vor der ordentliche General- / Jahreshauptversammlung abgeschlossen sein. Die Kassenprüfer entlasten den Kassier bei Neuwahlen.

Die Kassenprüfer haben jeder Zeit das Recht nach Beschluss der Mitgliederversammlung die Kasse zu prüfen.

 

§ 17 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

 

1. Satzungsänderung wird durch die Vorstandschaft geprüft und zum Beschluss vorgelegt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Mitgliederversammlung. Bei Satzungsänderung müssen die Mitglieder schriftlich zur Beschlussversammlung geladen werden.

2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ordentlichen Generalversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Zu dieser Versammlung müssen alle Mitglieder wenigstens eine Woche vorher gegen Unterschrift geladen werden.

Das vorhandene Vereinsvermögen und Vereinsinventar ist einer gewählten, vertrauenswürdigen Person zur Aufbewahrung zu übergeben. Diese Verwaltungsperson hat kein Recht, dem Vereinsvermögen und Vereinsinventar

irgendetwas hinzuzufügen oder wegzunehmen. Sie hat die Pflicht, alles ohne jeglicher Zeitbegrenzung zu wahren, bis sich wieder junge Burschen aufraffen und dort weiterarbeiten, wo der Verein aufgehört hat.

Jeder Verein, der diese Arbeit und Pflicht übernimmt und weiterführen will, muss nach dieser Satzung weiterleben.

 

§ 18 Vereinsfarben, Vereinsfahne und Burschenlied

 

1. Die Vereinsfarben sind gelb- schwarz

2. Die Vereinsfahne ist alleiniges Eigentum des Vereins. Sie ist bei jedem gegebenen Anlass mitzuführen.

3. Das Burschenlied ist in der Chronik verewigt und soll bei jeder Versammlung gesungen werden.



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